SATZUNG des Landesverbandes Hannoverscher Imker e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gebiet und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen Landesverband Hannoverscher Imker e.V.
2. Er umfasst den Bereich der Landwirtschaftskammer Hannover mit den Regierungsbezirken Hannover, Braunschweig und Lüneburg.
3. Er hat seinen Sitz in Celle.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Landesverband Hannoverscher Imker e.V. ist Mitglied des Deutschen Imkerbundes e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Landesverband Hannoverscher Imker e.V. fördert die Bienenhaltung im Dienste des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
2. Dies soll durch folgendes erreicht werden:
2.1 Mitwirkung im Naturschutz und in der Landschaftspflege.
2.2 Beratung und Schulung der Imker über zeitgemäße Bienenhaltung.
2.3 Förderung des imkerlichen Nachwuchses.
2.4 Förderung der Zuchtmaßnahmen und der damit verbundenen Aufgaben und Einrichtungen. Maßgebend sind die Zuchtrichtlinien des Deutschen Imkerbundes e.V.
2.5 Beratung bei der Bekämpfung der Bienenkrankheiten.
2.6 Unterhaltung des Beobachtungswesens und Beratung bei der Bienenwanderung.
2.7 Teilnahme an der Honigmarktkontrolle.
2.8 Unterstützung der wissenschaftlichen Bienenforschung.
2.9 Vermittlung von Versicherungsschutz; gutachterliche Unterstützung in imkerlichen Rechtsfragen.
2.10 Vertretung der Ziele des Verbandes in der Öffentlichkeit.
3. Der Landesverband Hannoverscher Imker verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
2. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
3. Der Landesverband kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen dieser Satzung. Sie können die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch nehmen.
2. Die Mitglieder müssen einem Imkerverein angehören und sind verpflichtet,
2.1 die Satzung und Geschäftsordnung des Landesverbandes und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten,
2.2 die von der Vertreterversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Der Jahresbeitrag ist im Voraus am Anfang eines Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder des Landesverbandes zahlen keinen
Grundbeitrag;
2.3 Auskünfte zur Durchführung der Aufgaben des Landesverbandes unverzüglich zu erteilen,
2.4 Aufgaben und Ziele des Verbandes tatkräftig zu unterstützen.
3. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht nach, ruhen seine Rechte.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
1.1 durch den Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig;
1.2 durch den Tod oder durch Auflösung eines Mitgliedes, falls das Mitglied eine juristische Person ist;
1.3 durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Landesverband aufgrund einer
entsprechenden Entscheidung des Ehrenrates. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht der Berufung an die Vertreterversammlung. Diese entscheidet endgültig.
1.4 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere den fälligen Beitrag für
das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 6 Organe
1. Organe des Landesverbandes sind
1.1 die Vertreterversammlung,
1.2 der Vorstand.
2. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ. Sie wird gebildet aus je einem Abgeordneten der Kreisimkervereine und den Abgeordneten der Imkervereine gemäß
§ 7 Zf. 3.1.
3. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und sieben Beisitzern. Im Bedarfsfall können weitere Obleute gewählt werden, die in ihrem Sachgebiet Stimmrecht haben. Ein
weiterer Obmann wird vom Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund entsandt, der Mitglied des Landesverbandes Hannoverscher Imker e.V. ist.
4. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl eines jeden Vorstandsmitgliedes sind zulässig. Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Die
Vertreterversammlung kann eine andere Form der Wahl beschließen.
5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt oder wenn sie von einem Drittel der Vorstandsmitglieder beim Vorsitzenden beantragt werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten, die die Person eines Vorstandsmitgliedes betreffen, ruht dessen Stimmrecht. Der Vorstand kann sachkundige Berater zu den Sitzungen
einladen. In besonderen Fällen kann eine schriftliche Befragung der Vorstandsmitglieder erfolgen. Die Befragung erhält Beschlusskraft, wenn kein Vorstandsmitglied der schriftlichen Abstimmung
widerspricht und dreiviertel aller Vorstandsmitglieder schriftlich fristgemäß zustimmen.
6. Vorstände bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß gewählt worden ist.
§ 7 Aufgaben der Organe und Stimmrecht
1. Die Vertreterversammlung
1.1 Die Vertreterversammlung entscheidet über alle Fragen des Landesverbandes, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
1.1.1 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Kassenberichtes.
1.1.2 Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
1.1.3 Beschlussfassung über den Haushalt.
1.1.4 Wahl des Vorstandes. Die Beisitzer sind nach den ihnen zuzuteilenden
Aufgabengebieten (§7 Zf. 2.2) zu wählen.
1.1.5 Festsetzung der Beiträge.
1.1.6 Beratung und Beschlussfassung über Anträge.
1.1.7 Änderung der Satzung.
1.1.8 Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
2. Der Vorstand
2.1 Der Vorstand führt den Landesverband im Rahmen der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung und
im Vorstande, soweit er weder tatsächlich noch rechtlich verhindert ist. Er vollzieht die Beschlüsse und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.
Er ist der Vorgesetzte der Angestellten des Landesverbandes.
2.2 Die Aufgabengebiete der sieben Beisitzer des Vorstandes sind folgende:
2.2.1 Beobachtung und Bienenweide
2.2.2 Bienenschutz, Naturschutz und Landschaftspflege
2.2.3 Gesundheitswesen
2.2.4 Markt- und Honigfragen
2.2.5 Rechtswesen
2.2.6 Schulung
2.2.7 Zuchtwesen
2.3 Hierüber haben sie jährlich der Vertreterversammlung über den Vorstand einen Tätigkeitsbericht
vorzulegen.
3. Stimmrecht
3.1 Die Imkervereine des Landesverbandes haben in der Vertreterversammlung für je angefangene Fünfzig ihrer Mitglieder nach dem Stand vom 31.08. des Geschäftsjahres eine Stimme. Es bleibt den
Imkervereinen überlassen, ob sie für die ihnen zustehenden Stimmen je 1 Vertreter entsenden oder einem Vertreter mehrere Stimmen übertragen wollen. Kreisimkervereine haben grundsätzlich eine
Stimme.
3.2 Die Vertreterversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer vierwöchigen Frist. Der Einladung sind die Tagesordnung,
der Jahresbericht, die Tätigkeitsberichte, der Haushaltvoranschlag und der Wortlaut der Anträge beizufügen.
Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn sie der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Gliederungen einen schriftlichen Antrag stellt. Die Einladung ergeht an die
Vorsitzenden der Gliederungen und an die Vorstandsmitglieder. Die Tagesordnung der Vertreterversammlung wird im Verbandsorgan veröffentlicht.
3.3 Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, solche über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit gefasst. Bei Wahlen ist gewählt,
wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
3.4 Die Abstimmungen erfolgen schriftlich und geheim; offen und durch Zuruf nur, wenn die Mehrheit der abzugebenden Stimmen dafür ist.
3.5 Über Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse sowie den Verlauf der Vertreterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Sie ist vor der nächsten Vertreterversammlung in der Verbandszeitung zu veröffentlichen. Sie erhält Beweiskraft nach der folgenden Vertreterversammlung.
3.6 Von der Vertreterversammlung zu entscheidende Anträge müssen 6 Wochen vorher beim Vorstand eingehen.
§ 8 Geschäftsführer
1. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt.
2. Ihm obliegt die Erledigung des Schriftverkehrs und das Rechnungswesen.
3. Er ist Protokollführer in den Vorstandssitzungen und in der Vertreterversammlung.
§ 9
Vertretung
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.
2. Erklärungen, durch die der Landesverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
§ 10 Gliederung
1. Der Landesverband gliedert sich in Imkervereine und Kreisimkervereine. Im Rahmen ihrer eigenen Belange haben sie das Recht der selbstständigen Beitragserhebung.
2. Der Imkerverein
2.1 Die Imker eines oder mehrerer benachbarter Orte können mit Zustimmung des Landesverbandes einen Imkerverein gründen. Aufgabe des Imkervereins ist es, die imkerlichen Belange der Mitglieder im
Rahmen dieser Satzung und aufgrund der Beschlüsse der Vertreterversammlung des Landesverbandes wahrzunehmen.
2.2 Der Imkerverein hat folgende Organe:
2.2.1 den Vorstand,
2.2.2 die Mitgliederversammlung.
2.3 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die
Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass Obleute für die Arbeit in den Sachgebieten in den Vorstand gewählt werden. Über das Stimmrecht der Obleute entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.4 Vorstandsmitglieder, die vereinsschädigend wirken oder ihre Pflichten vernachlässigen, können von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden. Diese ist von dem 1. Vorsitzenden
oder dem 2. Vorsitzenden einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder das schriftlich verlangt. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet
wird.
2.5 Für die Beilegung von Streitigkeiten ist der Ehrenrat des Landesverbandes zuständig.
2.6 Im Übrigen gilt diese Satzung sinngemäß.
3. Der Kreisimkerverein
3.1 Die Imkervereine eines Kreises bilden den Kreisimkerverein. Imkervereine, die einen Stadt- oder Landkreis umfassen, sind zugleich Kreisimkervereine.
3.2 Die Aufgaben der Kreisimkervereine sind folgende
3.2.1 Vertretung der Interessen der Mitglieder.
3.2.2 Vertretung der imkerlichen Interessen in der Öffentlichkeit.
3.2.3 Zusammenarbeit mit den Behörden in Fragen des Naturschutzes, des Wanderwesens und der Bekämpfung der Bienenkrankheiten.
3.2.4 Organisation und Durchführung von Honigbewertungen.
3.2.5 Koordination der Arbeit in den Imkervereinen.
3.3 Der Kreisimkerverein hat folgende Organe:
3.3.1 den Vorstand,
3.3.2 die Vertreterversammlung.
3.3.3 Bei Kreisimkervereinen, die gleichzeitig einen Stadt- oder Landkreis umfassen, tritt anstelle der Vertreterversammlung die Mitgliederversammlung.
3.4 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens einem Beisitzer. Die Vertreterversammlung kann bestimmen, dass weitere
Beisitzer mit Stimmrecht in den Vorstand gewählt werden. Sie entscheidet zugleich über deren Aufgabengebiete.
3.5 Die Wahl des Vorstandes obliegt der Vertreterversammlung, die aus je vier Vorstandsmitgliedern der Imkervereine gebildet wird. Die Wahlperiode des Vorstandes dauert drei Jahre.
3.6 Im übrigen gilt diese Satzung sinngemäß.
§ 11 Vergütung
1. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und sonstiger Mitarbeiter ist grundsätzlich ehrenamtlich.
2. Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden.
3 Alle ehrenamtlichen Mitarbeiter erhalten zur Bestreitung ihrer Unkosten Ersatz ihrer Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder.
4. Reise- und Tagegelder der Abgeordneten sind im Regelfalle von den sie entsendenden Gliederungen zu tragen.
§ 12 Ehrenrat
1. Die Satzung des Ehrenrates ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 Der Haushalt
1. Der Verband ist zum wirtschaftlichen und sparsamen Haushalten bei der Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
2. Der festgesetzte Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
3. Der Vorsitzende stelle die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben gemäß dem Haushaltsplan auf. Die Prüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Haushaltsführung ist auf
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Darüber haben die Prüfer der Vertreterversammlung zu berichten. Beanstandungen sind schriftlich vorzulegen und als Anlage zum Jahresbericht zu
nehmen.
4. Das Rechnungs- und Kassenwesen ist jährlich einmal von einem vereidigten Buchprüfer oder Treuhänder zu prüfen. Das Ergebnis ist der Vertreterversammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Über die beweglichen Gegenstände des Verbandes hat der Vorstand ein Verzeichnis zu führen. Er hat alle Unterlagen, die das Vermögen betreffen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend
aufzubewahren.
§ 14 Auflösung
1. Der Verband kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Abgeordneten in einer mit achtwöchiger Frist zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung aufgelöst werden.
2. Das Vermögen kann bei der Auflösung nur einem Verein, der sich der Förderung der Bienenzucht widmet, durch Beschluss der Vertreterversammlung übertragen werden.
3. Für die Liquidation ist ein gesetzlicher Vertreter zu bestimmen.
§ 15 Genehmigung
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Verbandes erforderliche formale Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 17.10.1987
beschlossen.
SATZUNG
für den Ehrenrat des Landesverbandes Hann. Imker e.V.
§ 1 Der Landesverband Hannoverscher Imker e.V. bildet gemäß seiner Satzung einen Ehrenrat (Ehrengericht). Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern und zwischen Mitgliedern und dem Landesverband und seinen Organen beizulegen. Ihm obliegt ferner die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
§ 2 Der Ehrenrat besteht aus 3 Personen sowie 3 Stellvertretern. Sie müssen Mitglied eines dem Landesverband angeschlossenen Imkervereins sein und von der Vertreterversammlung auf unbestimmte
Zeit gewählt werden. Die Vertreterversammlung kann jederzeit Neuwahlen vornehmen.
Eines der 3 Mitglieder wird vom Vorsitzenden des Landesverbandes zum Vorsitzenden berufen. Zu einer Ehrenratsverhandlung gehören 2 stimmberechtigte Beisitzer, die ihren Wohnsitz im Bereich des
Kreisimkervereins haben müssen, zu dem die streitenden Parteien gehören. Sie sind jeweils vom Kreisimkerverein zu wählen. Die Mitglieder des Ehrenrates sind vom Vorsitzenden des Landesverbandes
durch Handschlag zu verpflichten, unparteiisch unter Zurückstellung aller persönlichen Bindungen nur im Interesse der Aufgabe des Ehrenrates zu handeln. Die Mitglieder des Ehrenrates und seine
Stellvertreter dürfen nicht dem Vorstand des Landesverbandes angehören.
§ 3 Anträge auf Beilegung von Streitigkeiten können nur von den Mitgliedern der Imkervereine, den Kreisimkervereinen und dem Landesverband gestellt werden. Sie sind über den Vorsitzenden des Landesverbandes an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten. Der Ehrenrat beschließt, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt werden soll. Im letzteren Fall ist die Ablehnung dem Antragsteller mitzuteilen.
§ 4 Der Ehrenrat bestimmt die Art und Weise, wie er versuchen will, die Streitigkeiten beizulegen. Im Verfahren ist ihm von Mitgliedern und dem Landesverband und seinen Organen jede gewünschte Auskunft zu geben. Die streitenden Parteien haben persönlich dem Ehrenrat Auskunft zu erteilen und vor ihm zu erscheinen. Vertretung, insbesondere durch einen Rechtsanwalt, ist nicht gestattet.
§ 5 Der Ehrenrat hat kein Recht zur Bestrafung. Er kann Feststellungen treffen, an welche die Parteien, die Mitglieder und der Landesverband und seine Organe gebunden sind.
§ 6 Über das Ergebnis seiner Verhandlungen einschließlich der getroffenen Feststellungen hat der Ehrenrat einen Bericht aufzustellen, von dem den streitenden Parteien, den Imkervereinen, denen die Parteien angehören, und dem Landesverband Abschrift zu geben ist. Dieser Bericht ist von den Ehrenratsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 7 Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8 Die Mitglieder des Ehrenrates sind ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Kosten trägt der Landesverband, soweit sie nicht den streitenden Parteien auferlegt werden. Der Vorsitzende des Ehrenrates kann die Eröffnung eines Ehrenratsverfahren von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen.
§ 9 Diese Satzung ist Bestandteil der Satzung des Landesverbandes Hannoverscher Imker e.V.